Logo mit Stadtbild Inline-Skaten

Unsere Forderung

Gründe:

Es handelt sich bei Inline-Skatern nicht, wie im Gesetz bisher enthalten, nur um Spielzeu­ge oder um Sportgeräte, Kinderwagen oder Rollstühle, die sich auf dem Gehweg auf­zuhalten und zu bewegen haben, sondern um Verkehrsmittel, mit denen hohe Ge­schwindigkeiten erreicht werden können. Sie müssen in der Verkehrsordnung entsprechend berücksichtigt werden.